Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der JM 4 Advisory GmbH · Stand September 2026

1.Geltungsbereich

1.1

Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Auftraggeber:in und der JM 4 Advisory GmbH, Dr.-Neumann-Gasse 7, 1230 Wien, FN 683855w, Handelsgericht Wien, die unter der Marke Process Captain auftritt, im Folgenden Auftragnehmerin, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich an Unternehmer:innen im Sinne des § 1 KSchG. Ist der/die Auftraggeber:in Verbraucher:in, gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes; Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem entgegenstehen, finden insoweit keine Anwendung.

1.5

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2.Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1

Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Leistungen der Auftragnehmerin sind insbesondere Analyse, Konzept und Umsetzungsbegleitung im Bereich der Unternehmensorganisation, der Prozessgestaltung und der Digitalisierung sowie Dienstleistungen der Informationstechnik.

2.2

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeber:in.

2.3

Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Auftragnehmerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der/die Auftraggeber:in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die Auftragnehmerin anbietet.

2.4

Empfiehlt oder führt die Auftragnehmerin Software oder Dienste Dritter ein, so kommt der Vertrag über deren Nutzung ausschließlich zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem jeweiligen Anbieter zustande. Es gelten dessen Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Die Auftragnehmerin schuldet die fachgerechte Auswahl, Einführung und Begleitung, nicht die Funktion, Verfügbarkeit oder Weiterentwicklung der Software Dritter.

3.Aufklärungspflicht des/der Auftraggebers:in / Vollständigkeitserklärung

3.1

Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2

Der/die Auftraggeber:in wird die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen, auch auf anderen Fachgebieten, umfassend informieren.

3.3

Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass der Auftragnehmerin auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden.

3.4

Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmerin von dieser informiert werden.

3.5

Der/die Auftraggeber:in stellt der Auftragnehmerin die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge zu Systemen, Daten und Räumlichkeiten zeitgerecht zur Verfügung und trägt dafür Sorge, dass die Auftragnehmerin diese im vereinbarten Umfang nutzen darf.

4.Sicherung der Unabhängigkeit

4.1

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen der Auftragnehmerin zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der Auftraggebers:in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5.Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der Auftraggeber:in Bericht zu erstatten.

5.2

Den Schlussbericht erhält der/die Auftraggeber:in in angemessener Zeit, das heißt zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages, nach Abschluss des Auftrages.

5.3

Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6.Schutz des geistigen Eigentums

6.1

Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin, ihren Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber:in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber:in ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Auftragnehmerin, insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes, gegenüber Dritten.

6.2

Der Verstoß des/der Auftraggebers:in gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

6.3

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den/die Auftraggeber:in nach Abschluss des Auftrages unter Nennung von Firma und Branche als Referenz zu nennen, sofern der/die Auftraggeber:in dem nicht schriftlich widerspricht. Inhalte des Auftrages werden dabei nicht offengelegt.

7.Gewährleistung

7.1

Die Auftragnehmerin ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den/die Auftraggeber:in hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2

Dieser Anspruch des/der Auftraggebers:in erlischt sechs Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

8.Haftung / Schadenersatz

8.1

Die Auftragnehmerin haftet dem/der Auftraggeber:in für Schäden, ausgenommen für Personenschäden, nur im Falle krass groben Verschuldens (Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit).

8.2

Die Haftung ist der Höhe nach mit dem für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Nettohonorar begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Datenverlust und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

8.3

Schadenersatzansprüche des/der Auftraggebers:in können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.4

Der/die Auftraggeber:in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.

8.5

Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den/die Auftraggeber:in ab. Der/die Auftraggeber:in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9.Geheimhaltung / Datenschutz

9.1

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggebers:in erhält.

9.2

Weiters verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient:innen des/der Auftraggebers:in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3

Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilf:innen und Stellvertreter:innen, deren sie sich bedient, entbunden. Sie überbindet ihnen die Schweigepflicht in gleichem Umfang.

9.4

Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9.5

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber:in leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der DSGVO und des DSG, wie etwa Rechtsgrundlagen und Informationspflichten gegenüber den Betroffenen, getroffen worden sind.

9.6

Verarbeitet die Auftragnehmerin im Zuge des Auftrages personenbezogene Daten im Auftrag des/der Auftraggebers:in, so schließen die Vertragsparteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.

10.Honorar

10.1

Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält die Auftragnehmerin ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber:in und der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin fällig und binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, außer es ist eine andere Zahlungsvereinbarung getroffen.

10.2

Ist kein gesondertes Honorar vereinbart, beträgt das Honorar EUR 200,00 pro Stunde. Abgerechnet wird je angefangener Viertelstunde.

10.3

Alle Honorare verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

10.4

Die Auftragnehmerin wird eine Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.5

Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin vom/von der Auftraggeber:in zusätzlich zu ersetzen.

10.6

Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggebers:in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die Auftragnehmerin bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.7

Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch nicht berührt. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB.

11.Elektronische Rechnungslegung

11.1

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.

12.Dauer des Vertrages

12.1

Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.

12.2

Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder

wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder

wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

13.Schlussbestimmungen

13.1

Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben, und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2

Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3

Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar.

13.4

Alle nicht gesondert genannten sonstigen Forderungen gegenüber der Auftragnehmerin verjähren binnen sechs Monaten nach Rechnungslegung oder, wenn keine Rechnung gelegt wurde, sechs Monate nach Tätigwerden der Auftragnehmerin bei dem/der Auftraggeber:in.

13.5

Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Für alle aus dem Vertrag entspringenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig.